Referendarinnen und Referendare erhalten im Referendariat Jura kein monatliches Gehalt, sondern eine sogenannte Unterhaltsbeihilfe, welche sicherstellen soll, dass die auszubildende Person den eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wie viele andere Faktoren des juristischen Referendariats in Deutschland, unterscheidet sich auch die Höhe der Unterhaltsbeihilfe von Bundesland zu Bundesland. Während eine Referendarin bzw. ein Referendar in Mecklenburg-Vorpommern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit rund 1295 Euro im Monat an der Untergrenze der Unterhaltsbeihilfe in Deutschland liegt, erhalten die Juristinnen und Juristen in Sachsen mit circa 1595 Euro rund 300 Euro mehr. Außerdem ist die Auszahlung eines Familienzuschlags möglich, welcher sich – je nach Familienstand sowie Lebenssituation – in den Ehegattenanteil und den Kinderanteil aufschlüsselt.
Grundsätzlich kann die Unterhaltsbeihilfe mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses – in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses auf Widerruf – und bis zum Ende des Prüfungsmonats der zweiten Staatsprüfung beansprucht werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe möglich.
Neben der Unterhaltsbeihilfe ist das Ausüben einer Nebentätigkeit während des juristischen Referendariats grundlegend möglich. Findet der Nebenerwerb im Rahmen eines juristischen Kontextes statt, sind in einigen Bundesländern zehn Arbeitsstunden pro Woche erlaubt; bei einer Tätigkeit, die aus dem juristischen Rahmen herausfällt, werden oft lediglich acht Wochenstunden gestattet. Grundsätzlich soll der Nebenerwerb während des juristischen Referendariats der eigentlichen Ausbildung untergeordnet sein. Die Bundesländer divergieren darüber hinaus in den jeweiligen Anforderungen für eine Nebentätigkeit, daher solltest du dich unbedingt auf der Webseite deines Ausbildungsgericht individuell informieren. In jedem Fall muss der Nebenerwerb beim Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts, noch vor dem Beginn der Tätigkeit, genehmigt werden.